Der Solidaritätszuschlag bleibt: Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit (Urteil vom 26. März 2025)
Heute, am 26. März 2025, hat das Bundesverfassungsgericht eine weitreichende Entscheidung gefällt: Der Solidaritätszuschlag (Soli) bleibt auch weiterhin bestehen. Die Klage gegen die Abgabe wurde abgewiesen – das Gericht erklärte sie für verfassungsgemäß.
Was bedeutet das?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt. Zwar wurde der Soli ab 2021 für etwa 90 % der Steuerzahler abgeschafft, doch Besserverdienende und Kapitalgesellschaften zahlen ihn weiterhin. Genau das war der zentrale Punkt der Klage.
Welche Kapitalgesellschaften sind betroffen?
Der Solidaritätszuschlag wird in voller Höhe weiterhin auf die Körperschaftsteuer erhoben – und betrifft somit alle Kapitalgesellschaften, insbesondere:
- GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- AGs (Aktiengesellschaften)
- UGs (Unternehmergesellschaften)
- Weitere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Für sie gilt: 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, unabhängig von der Höhe der Gewinne.
Wie hoch ist der Freibetrag für natürliche Personen?
Für natürliche Personen (Einzelpersonen und gemeinsam veranlagte Ehepaare) gilt seit 2021 ein Soli-Freibetrag:
- Einzelveranlagung: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 73.000 € pro Jahr fällt kein Solidaritätszuschlag an.
- Zusammenveranlagung (Ehepaare): Freibetrag liegt bei rund 151.000 € pro Jahr.
Erst wer diesen Freibetrag überschreitet, zahlt wieder anteilig bzw. in voller Höhe den Soli.
Urteil im Überblick
- Keine Verfassungswidrigkeit: Der Soli darf weiterhin erhoben werden.
- Breiter gesetzlicher Spielraum: Der Staat darf zusätzliche Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben einführen.
- Zweckbindung nicht notwendig: Auch wenn der ursprüngliche Solidaritätszweck (Wiederaufbau Ost) nicht mehr im Vordergrund steht, bleibt die Abgabe rechtlich zulässig.
